März 14, 2019

Lies Dir den nachfolgenden Beitrag in Ruhe durch. Wenn Du Fragen hast, oder Hilfe bei der Umsetzung brauchst, kannst Du Dich gerne für einen Rückruf eintragen!

Heute möchte ich Dir erklären, unter welchen Voraussetzungen es möglich ist, die Vormundschaft für Deinen spielsüchtigen Angehörigen zu beantragen. Das ist natürlich ein riesiger Einschnitt in das Leben des Spielsüchtigen und muss entweder mit seinem Willen oder notfalls gegen seinen Willen geschehen. Wie genau das funktioniert, erfährst Du jetzt.

Was bedeutet überhaupt Vormundschaft?

Bevor ich Dir erkläre, wie Du die Vormundschaft aufgrund einer Glücksspielsucht beantragen kannst, schauen wir uns erst einmal an, was genau Vormundschaft bedeutet.

„Vormundschaft (von althochdeutsch munt „Schirm, Schutz, Gewalt“) bezeichnet die gesetzlich geregelte rechtliche Fürsorge für eine unmündige Person (Mündel, veraltet Vogtkind), der die eigene Geschäftsfähigkeit fehlt, sowie für das Vermögen dieser Person.“

Quelle: Wikipedia

Es gibt dann noch die Vormundschaft bei Minderjährigen. Diese ist in §§ 1773-1895 BGB geregelt. Dies geschieht meist in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt und dem Familiengericht. Wird die elterliche Sorge entzogen, wird der Minderjährige unter die Obhut eines Vormunds gestellt. Dies kann auch das Jugendamt selbst sein, zum Wohle des Kindes. Das soll uns jetzt aber nicht weiter beschäftigen, denn Spielsucht ist hoffentlich nur ein Thema, welches volljährige Personen betrifft. Zu meinen Beginnen war ich übrigens noch nicht volljährig. Hoffen wir mal, dass die Eingangskontrollen mittlerweile etwas besser geworden sind.

Was ist die gesetzliche Grundlage für eine Vormundschaft?

Die Vormundschaft oder auch gesetzliche Betreuung ist in § 1896 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Der Begriff der Vormundschaft wurde 1992 durch den Begriff der Betreuung abgelöst.

Dort steht:

„Kann ein Volljähriger auf Grund seiner psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistige oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige auf Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann.“

§ 104 BGB

„Geschäftsunfähig ist:

  • wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
  • wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.“

Was gibt es für Arten von Vormundschaft?

Das ist in § 1897 BGB geregelt. Dort steht:

„(1) Zum Betreuer bestellt das Vormundschaftsgericht eine natürliche Person, die geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen.

(2) Der Mitarbeiter eines nach § 1908 f BGB anerkannten Betreuungsvereins, der dort ausschließlich oder teilweise als Betreuer tätig ist (Vereinsbetreuer), darf nur mit Einwilligung des Vereins bestellt werden. Entsprechendes gilt für den Mitarbeiter einer in Betreuungsangelegenheiten zuständigen Behörde, der dort ausschließlich oder teilweise als Betreuer tätig ist (Behördenbetreuer).“

Es gibt also die Vormundschaft von Amts wegen. Das bedeutet, dass das Betreuungsgericht einen gesetzlichen Vormund bestimmt. Dieser wird auch als sogenannter Berufsvormund bezeichnet.

Dann gibt es noch den ehrenamtlichen Vormund. Dieser übernimmt freiwillig die Aufgabe der Betreuung und soll aus dem Personenkreis der Eltern, Kinder, Ehegatten oder weiteren Verwandten kommen.

Eine weitere Möglichkeit ist ein Betreuungsverein. In § 1900 BGB steht:

„Kann der Volljährige durch eine oder mehrere natürliche Personen nicht hinreichend betreut werden, so bestellt das Vormundschaftsgericht einen anerkannten Betreuungsverein zum Betreuer. Die Bestellung bedarf der Einwilligung des Vereins.“

Dort findest Du bereits den Hinweis auf eine weitere Möglichkeit, und zwar die der mehreren Betreuer § 1899 BGB: „Das Vormundschaftsgericht kann mehrere Betreuer bestellen, wenn die Angelegenheiten des Betreuten hierdurch besser besorgt werden können. In diesem Fall bestimmt es, welcher Betreuer, mit welchem Aufgabenkreis betraut wird.“

Was für Aufgaben hat ein Vormund / Betreuer?

Die Aufgaben sind in § 1901 BGB geregelt:

„(1) Die Betreuung umfasst alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten nach Maßgabe der folgenden Vorschriften rechtlich zu besorgen.

(2) Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht. Zum Wohl des Betreuten gehört auch die Möglichkeit, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten.

(3) Der Betreuer hat den Wünschen des Betreuten zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft und dem Betreuer zuzumuten ist. Dies gilt auch für Wünsche, die der Betreute vor der Bestellung des Betreuers geäußert hat, es sei denn, dass er an diesen Wünschen erkennbar nicht festhalten will. Ehe der Betreuer wichtige Angelegenheiten erledigt, bespricht er sie mit dem Betreuten, sofern dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft.

(4) Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern.

(5) Werden dem Betreuer Umstände bekannt, die eine Aufhebung der Betreuung ermöglichen, so hat er dies dem Vormundschaftsgericht mitzuteilen. Gleiches gilt für Umstände, die eine Einschränkung des Aufgabenkreises ermöglichen der dessen Erweiterung, die Bestellung eines weiteren Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts (§ 1903) erfordern.“

Die Betreuung umfasst ein weites Aufgabenfeld. Dies betrifft die Erledigung des Postverkehrs, die Regelung der Wohnsituation, ärztliche Behandlung, Geldgeschäfte und vieles mehr. Ein Betreuer kann auch haftbar gemacht werden, doch darauf werde ich jetzt nicht genauer eingehen. Solltest Du Fragen haben, solltest Du einen Anwalt kontaktieren.

Wie beantragst Du eine Vormundschaft / Betreuung?

Du musst zum zuständigen Gericht, in dessen Zuständigkeit der oder die Betroffene wohnt. Als Dritter, also als Familienangehöriger, kannst Du die Betreuung nicht direkt beantragen, sondern lediglich anregen. Vorausgesetzt, dem Antrag auf Betreuung würde stattgegeben, dann wäre dies eine Betreuung von Amts wegen. Einen Antrag zur Anregung einer Betreuung findest Du hier zum Download.

Die weitere Möglichkeit, ist, dass der Betroffene selbst die Betreuung beantragt. Das kann ebenfalls über den Antrag erfolgen.

Das Betreuungsgericht muss den Betroffenen persönlich anhören. Dies soll, wenn möglich, im persönlichen Umfeld des Betroffenen stattfinden. Nun werden noch Dritte, wie Familienangehörige und Freunde angehört, Sachverständigengutachten erstellt und ein ärztliches Zeugnis ausgestellt. Auf Grundlage dessen entscheidet das Betreuungsgericht nun über die Betreuung.

Fazit

Die Vormundschaft über eine Person zu übernehmen ist keine leichte Aufgabe und es bedarf schon einiges an Vorkommnissen, damit ein Gericht eine volljährige Person entmündigt. Im Fall von Spielsucht ist eine Vermögensbetreuung denkbar. Das heißt, dass die Geldgeschäfte durch einen Angehörigen übernommen werden. Außer im Falle der Zustimmung des Spielsüchtigen, muss auch darüber das Gericht entscheiden. In der Spielsuchthilfe würde ich die Möglichkeit eine Vormundschaft über einen Spielsüchtigen zu übernehmen als letztes Mittel wählen, wenn keine andere Lösung herbeigeführt werden konnte. Zuvor kann man noch andere Hilfe bei Spielsucht ausprobieren und versuchen, die Selbsthilfe bei Glücksspielsucht zu erlernen.

Ob Du also die Vormundschaft oder Betreuung für Deinen spielsüchtigen Angehörigen beantragen kannst, beantworte ich pauschal mit ja, der Ausgang des Verfahrens ist jedoch ungewiss, da einige rechtliche Hürden genommen werden müssen. Die Freiheit des Menschen steht zum Glück noch an oberster Stelle, sodass hier keine leichtfertige Entscheidung getroffen werden kann.

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Hier findest Du Hilfe für Dich und Deinen spielsüchtigen Angehörigen:

Über den Autor

Moritz Bickelhaupt

Durch seine eigene Spielsucht begann Moritz damit, sich mit dem Thema Persönlichkeitsentwicklung intensiv auseinanderzusetzen. Zunächst beschränkte sich die Arbeit auf die Spielsuchthilfe, doch mittlerweile widmet sich der Autor dem Thema Lebensglück und wie man es erreichen kann. 

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